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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Poker-Run Cooperation e.V. Er hat seinen Vereins-, sowie Geschäftssitz in In der Aue 25, 64385 Reichelsheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Poker-Run Cooperation e. V.. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2004.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des motorisierten Wassersports und Stärkung der Lobby Interessengemeinschaft Performance - orientierter Sportboote und der damit verbundenen öffentlichen Präsentation und Aufklärung des motorisierten Amateur- Wassersportes. Der Satzungszweck wird insbesondere, durch die Ermöglichung eines offenen und direkten Kontaktes mit der Öffentlichkeit, mit dem motorisierten Wassersport ausgerichtet. Die Arbeit erfolgt ganzjährig mit besonderer Fokussierung der Wassersportsaison vom 01.04. – 31.10. eines jeden Jahres. Die in diesem Zeitraum durchgeführten Veranstaltungen, sowie die Großveranstaltung Poker-Run sind der Öffentlichkeit zugänglich. Erzielte Vereinsgewinne werden zur Hälfte an hilfsbedürftige Organisationen gespendet sowie zur Hälfte der Vereinsförderung verwendet. Im Näheren wird die Öffentlichkeitsarbeit wie folgt definiert:

  • Werbung in Wort und Schrift
  • Beratung seiner Mitglieder rund um motorisierte Sportboote(Gesetzeskunde,Technik etc.)
  • Regelmäßige Zusammenkünfte und gemeinsame öffentlichkeitswirksame Ausfahrten
  • Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfestellung rund um das Motor. Sportboot
  • Kontaktaufbau und –pflege mit Vereinen im In - und Ausland
  • Überzeugungsarbeit „ Faszination Wassersport“ in die Öffentlichkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Vorstandsbeschluss können finanzielle Mittel an gemeinnützige Organisationen gespendet werden

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen, hier besonders bei Schädigung des Vereinsansehens zur Öffentlichkeit hin, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt, ausgeschlossen werden. Dies erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so das die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für das Gründungsjahr wird folgender Gebührensatz erhoben. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben und beträgt 50,- Euro. Nach Mitteilungszugang zur Aufnahme des Neumitgliedes, ist die Summe spätestens 14 Tage auf das Vereinskonto zu überweisen. Zusätzlich wird eine jährliche Mitgliedsgebühr von monatlich 5,- Euro ( jährlich 60,- Euro ) erhoben. Eine jährliche Anpassung der vor genannten Beiträge ( max. 10% vom Grundbetrag ) kann vom Vorstand erhoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt, um die alltäglichen Vereinsgeschäfte abwickeln zu können Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu 3 Beisitzern.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Abwicklung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder oder Bevollmächtigten anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die, des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Die Vorstandssitzungen werden durch einen Schriftführer protokolliert, um getroffene Beschlüsse auch für die Zukunft schriftlich vorliegen zu haben. Der Protokollführer und der Vorsitzende haben das Protokoll gegenzuzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
  • Die Mitgliederversammlung hat den Vereinsabschluß zu billigen
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder oder deren Vertreter ( Handlungsbevollmächtigter) anwesend sind. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 19.06.2004 in Mainz von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Heiko Frosch
Alexander Neubert
Bernd Frosch
Jürgen Heinz
Michael Geiss